Name: Johann IX. (v. Haugwitz),
| der letzte Bischof Von Meißen. Als einer
der jüngsten Domherren des Meißener Capitels schloß er wenige Tage nach dem
am 18. APril 1555 erfolgten Tode des Bischofs Nicolaus II., am 25. April,
mit Kurfürst August einen Vertrag, |
in welchem er sich gegen das Versprechen
des letzteren, seine Erhebung auf den erledigten Stuhl befördern zu wollen,
verpflichtete, als Bischof die Reformation, soweit sie im Stift eingeführt sei, zu
schonen, die Reichstage nur mit Bewilligung des Kurfürsten zu besuchen, auf
den Landtagen nach altem Herkommen zu erscheinen und die dort gefaßten Beschlüsse
im Stifte zu vollziehen, endlich auch einem etwa vom Kurfürsten gewünschten
Gebietsaustausche zuzustimmen. Da er aber nach erlangter Wahl
keine Miene machte, diese Zusagen zu erfüllen, einen 1557 geschlossenen Tauschvertrag
(wonach der Kurfürst das aus mehreren Enclaven in der böhmischen
Oberlausitz bestehende bischöfliche Amt Stolpen, an dessen Erwerbung ihm entweder
zur Befriedigung seiner Jagdlust oder , was wahrscheinlicher, um sich
Einfluß auf die fast ganz protestantische Oberlausitz zu verschaffen, gelegen
war , gegen Abtretung des Amtes Mühlberg erhalten sollte unvollzogen ließ,
dagegen sich bei König Ferdinand beschwerte, daß der Kurfürst ihn unter Mißbrauch
seiner Jugend und Unerfahrenheit zu einem nachtheiligen Vertrage verleitet
habe, um Aufnahme am Hofe des Königs oder eines seiner Söhne und
um Schutz der stiftischen Rechte gegen den Kurfürsten bat, so bewirkte er dadurch
nur , daß dieser letztere, wol wissend, daß der Kaiser sich deshalb nicht
mit ihm überwerfen werde, seinen Willen auf anderem Wege durchzusetzen wußte.
Ohne Zweifel im Einverständniß mit ihm, forderten die Erben des verstorbenen
Bischofs Nicolaus v. Carlowitz von J. die Herausgabe eines angeblichen zweiten
Testaments, welches jener gemacht habe, und da nun J. von einem solchen
nichts wußte, so sagte ihm 1558 des Kurfürsten Stallmeister Hans v. Carlowitz,
obgleich sich der Bischof zu jedem rechtlichen Austrag bereit erklärte, förmlich
ab, brach in die stiftischen Besitzungen ein und bemächtigte sich derselben bis auf
Stolpen und Bischofswerda unter Hinwegtreibung der Schaf- und Schweineherden,
daher diese "Carlowitzer Fehde" im Volksmunde "der Saukrieg" hieß.
Dadurch sah sich J., der nach Prag entflohen war, gezwungen, dem Kurfürsten
den Willen zu thun und durch Vertrag vom 18. Jan. 1559 den früheren zu
bestätigen und sich ganz der Landeshoheit des Kurfürsten unterzuordnen, die
Vergebung von Pfarreien und anderen Lehen nur an Augsburger Confessionsverwandte
zu versprechen, in die Vertauschung des Amtes Stolpen nebst Bischofswerda
gegen das Amt Mühlberg zu willigen und selbst denen v. Carlowitz
noch 4000 Gulden herauszuzahlen. Aufs neue zog er sich des Kurfürsten Groll
zu, als er noch im nämlichen Jahre den Dechanten des Domstiftes zu Bautzen
zum Generalcommissar des Bisthums Meißen in allen geistlichen Angelegenheiten
für die Oberlausitz ernannte und der Kaiser und der päpstliche Nuntius diesen
1561 zum geistlichen Administrator mit bischöflicher Gewalt in der Lausitz erklärten
, wodurch die kirchliche Verbindung dieses Landes mit dem Bisthum
Meißen für immer gelöst wurde. 1565 überließ er dem Kurfürsten allein die
Verfügung über die zum besten der Universität bestimmten Pfründen. Am
5. Juni 1570 wurde der Tauschvergleich von 1559 dahin abgeändert, daß der
Bischof statt des Amtes Mühlberg das Kloster Sornzig nebst Zubehör, die
Stadt Belgern und etliche Dörfer des Amtes Torgau erhielt. Am 20. Octbr.
1581 , 10 Tage nachdem der Kurfürst mit dem Domcapitel wegen Uebernahme
der Stiftsregierung eine Capitulation abgeschlossen hatte , resignirte J.
mit Vorbehalt von Amt, Schloß und Stadt Mügeln nebst Sornzig und
anderen bestimmten Einkünften, um sich mit seiner Muhme Agnes v. Haugwitz
zu verheirathen; er starb am 21. Mai 1595 zu Mügeln, wo er auch
begraben liegt.R. v. Kyaw, Die Carlowitzer Fehde, im Archiv für sächsische Geschichte,
Neue Folge, IV. 193 ff. — K. S. Senff, Historie von zweyen Befehdungen,
1717. Die betr. Urkunden in Cod. dipl. Sax. reg. II. 3. Nr. 1461 —92.
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