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Name: Johann IX. (v. Haugwitz),
der letzte Bischof Von Meißen. Als einer der jüngsten Domherren des Meißener Capitels schloß er wenige Tage nach dem am 18. APril 1555 erfolgten Tode des Bischofs Nicolaus II., am 25. April, mit Kurfürst August einen Vertrag,

in welchem er sich gegen das Versprechen des letzteren, seine Erhebung auf den erledigten Stuhl befördern zu wollen, verpflichtete, als Bischof die Reformation, soweit sie im Stift eingeführt sei, zu schonen, die Reichstage nur mit Bewilligung des Kurfürsten zu besuchen, auf den Landtagen nach altem Herkommen zu erscheinen und die dort gefaßten Beschlüsse im Stifte zu vollziehen, endlich auch einem etwa vom Kurfürsten gewünschten Gebietsaustausche zuzustimmen. Da er aber nach erlangter Wahl keine Miene machte, diese Zusagen zu erfüllen, einen 1557 geschlossenen Tauschvertrag (wonach der Kurfürst das aus mehreren Enclaven in der böhmischen Oberlausitz bestehende bischöfliche Amt Stolpen, an dessen Erwerbung ihm entweder zur Befriedigung seiner Jagdlust oder , was wahrscheinlicher, um sich Einfluß auf die fast ganz protestantische Oberlausitz zu verschaffen, gelegen war , gegen Abtretung des Amtes Mühlberg erhalten sollte unvollzogen ließ, dagegen sich bei König Ferdinand beschwerte, daß der Kurfürst ihn unter Mißbrauch seiner Jugend und Unerfahrenheit zu einem nachtheiligen Vertrage verleitet habe, um Aufnahme am Hofe des Königs oder eines seiner Söhne und um Schutz der stiftischen Rechte gegen den Kurfürsten bat, so bewirkte er dadurch nur , daß dieser letztere, wol wissend, daß der Kaiser sich deshalb nicht mit ihm überwerfen werde, seinen Willen auf anderem Wege durchzusetzen wußte. Ohne Zweifel im Einverständniß mit ihm, forderten die Erben des verstorbenen Bischofs Nicolaus v. Carlowitz von J. die Herausgabe eines angeblichen zweiten Testaments, welches jener gemacht habe, und da nun J. von einem solchen nichts wußte, so sagte ihm 1558 des Kurfürsten Stallmeister Hans v. Carlowitz, obgleich sich der Bischof zu jedem rechtlichen Austrag bereit erklärte, förmlich ab, brach in die stiftischen Besitzungen ein und bemächtigte sich derselben bis auf Stolpen und Bischofswerda unter Hinwegtreibung der Schaf- und Schweineherden, daher diese "Carlowitzer Fehde" im Volksmunde "der Saukrieg" hieß. Dadurch sah sich J., der nach Prag entflohen war, gezwungen, dem Kurfürsten den Willen zu thun und durch Vertrag vom 18. Jan. 1559 den früheren zu bestätigen und sich ganz der Landeshoheit des Kurfürsten unterzuordnen, die Vergebung von Pfarreien und anderen Lehen nur an Augsburger Confessionsverwandte zu versprechen, in die Vertauschung des Amtes Stolpen nebst Bischofswerda gegen das Amt Mühlberg zu willigen und selbst denen v. Carlowitz noch 4000 Gulden herauszuzahlen. Aufs neue zog er sich des Kurfürsten Groll zu, als er noch im nämlichen Jahre den Dechanten des Domstiftes zu Bautzen zum Generalcommissar des Bisthums Meißen in allen geistlichen Angelegenheiten für die Oberlausitz ernannte und der Kaiser und der päpstliche Nuntius diesen 1561 zum geistlichen Administrator mit bischöflicher Gewalt in der Lausitz erklärten , wodurch die kirchliche Verbindung dieses Landes mit dem Bisthum Meißen für immer gelöst wurde. 1565 überließ er dem Kurfürsten allein die Verfügung über die zum besten der Universität bestimmten Pfründen. Am 5. Juni 1570 wurde der Tauschvergleich von 1559 dahin abgeändert, daß der Bischof statt des Amtes Mühlberg das Kloster Sornzig nebst Zubehör, die

Stadt Belgern und etliche Dörfer des Amtes Torgau erhielt. Am 20. Octbr. 1581 , 10 Tage nachdem der Kurfürst mit dem Domcapitel wegen Uebernahme der Stiftsregierung eine Capitulation abgeschlossen hatte , resignirte J. mit Vorbehalt von Amt, Schloß und Stadt Mügeln nebst Sornzig und anderen bestimmten Einkünften, um sich mit seiner Muhme Agnes v. Haugwitz zu verheirathen; er starb am 21. Mai 1595 zu Mügeln, wo er auch begraben liegt.R. v. Kyaw, Die Carlowitzer Fehde, im Archiv für sächsische Geschichte, Neue Folge, IV. 193 ff. — K. S. Senff, Historie von zweyen Befehdungen, 1717. Die betr. Urkunden in Cod. dipl. Sax. reg. II. 3. Nr. 1461 —92.

Flathe.