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Basler Nachrichten

Auswüchse des Abzahlungsgeschäftes ausschalten

= In einer Erklärung zur bevorstehenden gesetzlichen Regelung des Vor- - und Abzahlungsgeschäftes sich auch die Schweizerische Vereinigung zum Schutze der Sparer und Rentner zu dieser wichtigen Angelegenheit vernehmen, und zwar im Sinne der Zustimmung zum Vorentwurf. Das neue Gesetz verwertet — so heisst es in der Erklärung der Sparer und Rentner — die Erfahrungen des In- und Auslandes. Sowohl die Abzahlungs- wie die sogenannten Vorsparverträge bedürfen in Zukunft der Schriftlichkeit. Im Vertrag müssen Barzahlungspreis, Teilzahlungszuschlag, berechneter Jahreszins und Gesamtpreis angegeben werden. Ausserdem ist dem Käufer zu ermöglichen, binnen drei Tagen vom Vertrag zurückzutreten, wobei ein vereinbartes Reuegeld drei Prozent des Barverkaufspreises nicht überschreiten darf. Geregelt ist ferner der spätere Rücktritt vom Vertrag, zum Beispiel bei Verzug in den Ratenzahlungen. In den schriftlichen Vorsparverträgen müssen analoge Angabe gemacht werden; ausserdem ist darin die als Pfandhalterin vorgesehene Bank oder Sparkasse zu nennen. Dauert der Vorsparvertrag über ein Jahr hinaus, so dürfen Auszahlungen aus den Bankguthaben nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien gemacht werden. Der Vorsparer kann gegen Entrichtung eines Reuegeldes, das zehn Prozent der Barkaufsumme nicht übersteigt, jederzeit vom Vertrag zurücktreten; er hat auch Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Beträge nebst üblichen Sparkassenzinsen. Die Bezahlung des Reuegeldes entfällt bei Tod oder dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Die Vereinigung der Sparer und Rentner kommt in ihrer Würdigung des Gesetzesentwurfes zum Ergebnis, dass man in der Schweiz mit dem Schutz des Abzahlungskunden ziemlich weit geht, jedenfalls weiter als in manchen andern Ländern. Man nimmt an, dass die vorgesehene Regelung kaum Einfluss auf die Zahl und den Umfang der Abzahlungskäufe haben wird. Dies wäre auch nicht der Zweck des Gesetzes; vielmehr soll es gewisse Auswüchse eliminieren und dem Kunden die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig und umfassend über die Kreditbedingungen zu orientieren,, so dass er sich wohlüberlegt für oder gegen den Abschluss solcher Verträge entschliessen kann. schaft unter dem Vorsitz von Prof. Georges Bonnard (Lausanne) statt. Nach Erledigung der geschäftlichen Traktanden nahm die Versammlung einen Bericht des Präsidenten über die Erhöhung der Bundessubventionen entgegen. Prof. Olof Gigon (Muri-Bern) und Prof. Hahnloser (Bern) wurden als ständige Delegierte der Gesellschaft bei der Internationalen akademischen Union bestätigt und die Professoren Ernst Risch (Kilchberg), Ernst Moor (Basel), Max Sauter (Genf) und L. Roulet (Neuenburg) zu neuen Vorstandsmitgliedern ernannt. Die Versammlung schloss mit der Entgegennahme eines Berichts von Prof. A. Bühler (Basel) über die Ergebnisse der Untersuchungen der Schweizerischen Gesellschaft für Volkskunde.