Name: Rebhau Vorname: Johann
| R. , Jurist, wurde als Sohn des Superintendenten
Nicolaus R. geboren am 14. Februar 1604 8a Römhild in Franken, wollte
sich anfangs der Theologie widmen, ging dann aber zur Jurisprudenz über,
deren Studium er in Jena, Altorff und Straßburg oblag. An letzterer Universität
ward er 1637 Professor der Institutionen, später des Codex und des
Lehnrechts und verblieb sein ganzes langes Leben hindurch in dieser Stellung,
so daß er allmählich zum Senior der Facultät und Universität wurde; außerdem
hatte er die Würde des Vorgesetzten des Stiftes zu St. Thomae, auf dessen
Präbenden die Straßburger Professuren gegründet waren, und eines kaiserlichen
Pfalzgrafen inne und diente verschiedenen Fürstlichkeiten und Städten als Rath;
gestorben ist er am 30. October 1689. Trotz ihrer statistischen Kürze dürften nicht
uncharakteristisch sein die uns über ihn erhaltenen Angaben, daß er neunmal
Rector, sechsunddreißigmal Decan war, 436 Examen abhielt, einunddreißigmal
als Promotor fungirte, dabei 65 Licentiaten und Doctoren creirte und in
55 Jahren dreiundvierzigmal die Bibel durchgelesen hat, ohne je einer Brille zu
bedürfen. — Seine hauptsächlich römischrechtlichen, z. B. im APpendix zu
Jöcher aufgeführten Weike sind theils selbständige Abhandlungen, vielfach ausgeprägt
didaktischen Inhaltes (wie z. B. der den Institutionen folgende Hodegeta
iuris), theils schließen sie sich Schriften älterer Juristen an, wie dem vielbenutzten
"Collegium Argentoratense" des Justus Meier, dem Pandektenwerke
des Wesenbecius, dem Testamantstractate des Scipio Gentilis; er zeigt sich in
ihnen durchweg als gelehrter. vernünftiger und besonnener Dogmatiker, welcher
freilich historisch an eine Größe wie Conring entfernt nicht heranreicht und daher,
wenn er gegen diesen oder dessen "Tractatus de Origine iuris Germanici"
einen formal ebenso scharfen wie sachlich schwachen Angriff als Note zu § 12
Chart. I des Hodegeta zu richten wagt, mit Recht in der Vorrede zu der
dritten Auflage jenes Tractats eine überaus kräftige Abfertigung erfährt. |
Witte, Diarium biographicum II, 170. — Zedler, Universal: Lexikon 30,
1242 f.
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