Name: Beger: Vorname: Eusebius B.,
Wiederholt war der Gedanke aufgetaucht, die
unleugbare Schwierigkeit, welche für Studium und Praxis aus der äußern Beschaffenheit
des Corpus Juris Civilis entsteht, könne durch eine andere Anordnung
seines Inhalts beseitigt werden; Vigelius und Fr. Gratianus de Garzatoribus
im 16., Pothier im 18. Jahrhundert hatten eine solche Umstellung auch
wirklich unternommen. B. veröffentlichte einen neuen Plan dazu unter dem
Titel: "Conspectus Corporis jur. Rom. ad ordinem Institution systematice
dispositi", Tub. 1762 (nachgedruckt Frankfurt 1763), und 1764 zu Reutlingen
eine Probe der Ausführung unter dem Titel: "Specimen Corporis jur.
civ. Rom. universi ad ordinem titulorum Institution. redacti". Da er dafür
von mancher Seite , u. a. von Majansius und H. C. v. Senckenberg Beifall
erhielt, ließ er sein "Corpus juris civilis reconcinnatum in III partes distributum",
" , mit einer Vorrede von Senckenberg, erscheinen (1767—68). Theil I
enthält ein System des öffentlichen Rechts aus Codex, Novellen und nachjustinianischen
Constitutionen zusammengesetzt. Theil II, bestehend aus den Institutionen
mit eingeordneten Codexstellen und Novellen, gibt ein System des Privatrechts,
wozu dann im III. Theil die entsprechend umgestellten Pandekten einen
Commentar bilden sollen. Eine beabsichtigte ähnliche Reconcinnation des Corpus
juris canonici ist nicht erschienen. Unter dem Titel "Codicis lustinianei
illustrationes a triga eruditorum profectae", 1767 , hat B. drei Schriften
von J. Gothofredus, Gratianus de Garzatoribus und Giphanius nebst einer
Abhandlung von Senckenberg herausgegeben.Vgl. Meusel, Lexikon.
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