Heinrich-Bullinger-Briefwechseledition, Universität Zürich © Heinrich Bullinger-Stiftung Arpa Bibliothek Textbreite Schriftgröße

[2941]

[Bullinger
an Bürgermeister und Rat der Stadt Konstanz]
[Zürich,
zwischen dem 4. und
8. Juli 1547]

Autograph: Zürich ZB, Ms F 154, 30-31 (ohne Siegelspur) a Kurze deutsche Zusammenfassung: Blarer BW II 637f, Nr. 1454

[1]Die ganze Problematik ist in drei Punkten zu behandeln. Es stellt sich zuerst die Frage, ob die Ehe [von Elsbeth Huber und Jakob Kundigmann] auch ohne ehelichen Beischlaf eine rechtmäßige Ehe ist oder nicht; zweitens, ob die Frau durch ihren wegen der Impotenz ihres

C Hier und unten Textverlust bei der Entfernung des Verschlussbandes. -
a Die noch gut sichtbaren Schnittspuren zeigen, dass vorliegende Fassung versandt wurde. Wir wissen ferner, dass Ambrosius Blarer dieses Urteil an Bullinger zurücksandte; s. Nr. 2945, 25-27. Da aber das vorliegende Dokument viele Korrekturen und Nachträge aufweist, die zwischen den Zeilen und am Rande verzeichnet wurden, ist nicht auszuschließen, dass hier Bullingers Entwurf vorliegt (den er auch Blarer hatte zukommen lassen) und dass davon eine heute nicht mehr bekannte Ausfertigung für den Konstanzer Rat von Bullinger oder einer anderen Hand erstellt wurde. - Die Korrekturen und Nachträge wurden hier stillschweigend berücksichtigt, ohne sie im Apparat zu verzeichnen, da sie nur stilistischer Natur sind oder der Klarheit halber vorgenommen wurden und nicht den Sinn des ursprünglichen Textes verändern. Johann Jakob Simler (1716-1788) hatte im 18. Jh. eine Kopie des vorliegenden Urteils angefertigt (Zürich ZB, Ms S 64, 81), das er mit folgender Überschrift versah: Autographon Bullingeri in Bibliotheca clarissimi professoris Breitingeri. Mit Breitinger ist vermutlich Johann Jakob Breitinger (1701- 1776) gemeint, dem dieser Angabe zufolge der Handschriftenband Ms F 154 damals gehört haben wird.
71 dem mehrtail wylls nitt gnug sin: die meisten sind nicht zufrieden damit.
72 Thomas Blarer.
78 Konrad Zwick.
1 Dass dieser Brief nicht an Blarer gerichtet war (wie es Traugott Schieß dachte), sondern an den Konstanzer Rat, welcher Bullinger darum mit Brief Nr. 2938 (der Schieß noch unbekannt war) gebeten hatte, geht aus dem ausschließlichen Gebrauch des Deutschen und aus der Form dieses Dokuments hervor, welches vielmehr einem Gutachten mit ausführlicher
Argumentation als einem Brief gleicht. Siehe ferner oben Anm. a.
2 Am 2. Juli (s. Nr. 2938) wurde Bullinger vom Konstanzer Rat gebeten, Stellung zu der hier behandelten Angelegenheit zu nehmen. Am 3. Juli versuchte Blarer, Bullinger noch zu beeinflussen; s. Nr. 2940,88-92. Bullingers vorliegende Antwort an den Konstanzer Rats ist also nicht vor dem 4. Juli anzusetzen. Da Blarer sich dafür mit einem Brief bedankt, der spätestens vom 9. Juli ist (s. Nr. 2945,25-27, und Anm. 1). datiert der vorliegende Brief spätestens vom 8. Juli.


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Ehemannes vollzogenen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann einen Ehebruch begangen oder nur Unzucht getrieben hat; drittens, ob man die Eheleute von Rechts wegen scheiden sollte. -[2] Es gilt in einem ersten Schritt zu klären, was nach menschlicher und göttlicher Ordnung als rechtmäßige Ehe angesehen werden darf Von einer rechtmäßigen Ehe wird immer dann gesprochen, wenn zwei Menschen im Einklang mit Gottes Wort willig sind, sich bei einen öffentlichen gemeinsamen Kirchgang gegenseitige Treue zu versprechen und (falls Gott die Ehe mit Kindern segnet) eine Familie zu gründen. -[3]Da niemand dies bezweifelt, wäre es langweilig, dies ausführlicher behandeln und mit Zitaten und Gesetzesauszügen belegen zu wollen. Im vorliegenden Fall ist es allerdings notwendig, zuerst den Ehestand der beiden oben erwähnten Personen auf seine rechtliche Gültigkeit zu überprüfen. - [4] Alle wissen, dass diese nun in Streit geratenen Eheleute sich anfangs in gegenseitigem Vertrauen und im Einklang mit Gottes Wort (zumal unter ihnen keine unerlaubte Verwandtschaft besteht) zusammengetan haben, uni eine Familie zu gründen. Ihre Ehe wurde zudem mit einem öffentlichen Kirchgang besiegelt, indem sie sich im Namen Gott des Vaters, des Sohns und des Heiligen Geistes gegenseitig die Treue versprachen. Sie lebten also nicht zusammen wie sittenlose Menschen oder Buhler, sondern als ehrbare Eheleute. Sonst hätte man sie ja in der christlichen Gesellschaft der Stadt Konstanz nicht geduldet. Ihre Ehe ist folglich rechtmäßig. Wollte man dies bezweifeln, wäre damit Gottes Ordnung und die der Kirche, wie auch die Tugend der Treue in Frage gestellt! Was für schlimme Folgen das hätte, leuchtet allen verständigen Menschen ein. -[5][Zum Zweiten.]Auf den Einwand, dass aus dieser Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, ist folgendermaßen zu antworten: Abraham und Sara (wie viele andere Eheleute) hatten auch sehr lange keine Kinder. Nichtsdestoweniger sind diese kinderlosen Ehen rechtmäßig. In Bezug auf die immer noch strittige Frage der Impotenz des Mannes ist festzuhalten, dass Letztere bisher nicht einwandfrei bewiesen wurde und den Behauptungen der Frau keinerlei Glauben mehr zu schenken ist, zumal sie in ihrer ersten Aussage die Obrigkeit unverschämt belogen hat. Und auch wenn die Mannesschwäche tatsächlich bewiesen werden könnte, hat man es trotz allein mit einer vom Gesetz und der Kirche anerkannten Ehe zu tun, die rechtlich noch nicht aufgelöst ist. - [6] Wäre nun die Frau zum Schluss gekommen, dass ihre Ehe durch die Impotenz ihres Mannes auf die Dauer nicht bestehen könne, hätte sie sich deswegen nicht zum Richter in eigener Sache machen und während der noch fortbestehenden Ehe zu einem anderen Mann gesellen dürfen. Sie hätte vielmehr ihr Eheversprechen halten, ehrenhaft leben, sich an einen anerkannten Richter wenden, diesem ihre Klage vortragen und die Scheidung beantragen müssen. Erst nach erlangter Scheidung hätte sie sich mit einem anderen Mann ehelich verbinden dürfen. - [7] Da sie aber nicht ehrenhaft gelebt und keine Scheidung beantragt hat, ist ihre Ehe noch rechtskräftig, auch wenn ihr Mann impotent wäre. Eine Frau darf nämlich wegen der Impotenz ihres Mannes eine Scheidung beantragen, was wiederum beweist, dass eine Ehe trotz Impotenz rechtsgültig ist und nur durch einen Rechtsentscheid aufgelöst werden kann. -[8]Aus dem Vorausgehenden wird also klar, dass die eheliche Gemeinschaft der betreffenden Personen rechtmäßig und demzufolge der Geschlechtsverkehr der Frau mit dem anderen Mann nicht nur als Hurerei, sondern als Ehebruch einzustufen ist. Unter Hurerei versteht man das unkeusche Verhalten von Personen, die ledig sind und dabei keinen Treueid brechen. Als aber die Frau, von der hier die Rede ist, sich mit einem anderen einließ, war sie nicht ledig. Ihr Treueversprechen war trotz der Impotenz des Mannes gesetzlich noch gültig. -[9] Paulus schreibt, dass durch die eheliche Verpflichtung der Leib eines jeden Ehepartners Eigentum des anderen wird, so dass der Leib des Mannes nicht mehr diesem, sondern seiner Frau, und der Leib der Frau nicht mehr dieser, sondern ihrem Mann gehört. Da nun die Ehegemeinschaft zwischen den erwähnten Eheleuten weder von Gott noch von den Richtern (die allein befugt sind, eine Ehe zu scheiden) aufgelöst worden ist, wird klar, dass diese Frau ihren dem Ehemann zugehörigen Leib auf treulose Weise einem anderen übergeben und deshalb nicht nur geburt, sondern auch die Ehe gebrochen hat, und daher als Ehebrecherin zu bestrafen ist. -[10]Zum Dritten: Wäre nur die Mannesschwäche Grund für die Klage und für das Scheidungsverfahren, müsste man sich mit der Scheidung der beiden Eheleute nicht beeilen, sondern vielmehr durch Ärzte ermitteln lassen, ob vielleicht irgendeine Hoffnung bestünde, dass Gott das Gebrechen des


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Gatten im Laufe der Zeit heilen würde. Da aber hier ein Ehebruch stattgefunden hat und der Mann nicht schuld daran ist, dass die Frau das Problem der Impotenz nicht vor Gericht ansprach, sondern Ehebruch beging, und da Gott die Ehescheidung im Falle eines Ehebruchs zulässt, mögen diese Eheleute mit Fug und Recht geschieden werden.

Diser gantze handel bruwet und stadt 3 uff disen 3 puncten: Ob diser zwey menschen 4 bywhonung 5 , die sy einanderen ettliche iar one eeliche werck 6 bewisen habend, ein rächtmässige ee sye oder nitt? Ob das wyb, das in bywhonung des unvermöglichen 7 mans sich mitt einem anderen vermischt 8 , geebrächet 9 oder schlecht 10 gehuret 11 habe? Und ob man dise beide mitt füg und rächt von einandren scheiden möge?

Für das erst maß man besähen, was doch nach göttlicher und menschlicher ordnung für ein rächtmässige ee gehallten werde. Das wirt aber für ein rächtmässige ee von iederman gehallten, die ordenlich, mitt bewilligung beider in der ee, nitt wider gottes wort dorumb zamen kummen ist, das dise zwey einandren beholffen und beradten sin 12 , ye eins sich des andren vernügen lassen, und kinder, so die gott gebe, mitt einandren züchten wöllend. Welchs alles von den zweyen mitt gäbner und genomner 13 trüw offentlich vor gott und der christenlichen gmeind mitt offnem kylchgang geoffnet, uffgericht und bestätiget wirt, also das mencklich 14 sähen mag und weist, das sy beide eelüt syend und für eelüt gehallten söllend werden.

Diewyl nun diser gelegter grund keinen zwyfel noch widersprächen von niemandts hatt, sunder von iederman für war und unwidersprächlich gehallten, were nitt nun 15 unnutz, sunder beschwerlich, wenn man daruff vil geschrifften und gesatzte ynfurte 16 , sölichs alles zu bestäten 17 , das aber an imm selbs vest 18 ist und für gewiß by iederman gehallten wirt. Vilme 19 aber ist das notwendig, das man jetzund dargägen diser zweyen menschen beywhonung und ee halte und besähe, ob sy allso gestalltet sye. Dann 20 ist ir ee also gestalltet, so ist es ein rächtmässige ordenliche ee.

Da so ist ungezwyfflet und kundbar 21 mencklichen, das dise zwey menschen, zwüschen denen jetzund der span 22 ist, anfangs ordenlich mitt bewilligung irer beider, ouch nitt wider gottes wort (alls die einandren in

3 bruwet und stadt: beruht und gründet; vgl. SI XI 532 S.V. Stan.
4 Jakob Kundigmann und Elsbeth Huber; s. Nr. 2938, Anm. 4 und Anm. 6.
5 eheliche Gemeinschaft.
6 sexuellen Verkehr.
7 impotenten; s. Grimm XXIV 2066.
8 geschlechtlich vereinigt hat.
9 die Ehe gebrochen.
10 bloß; s. SI IX 49. 11 Unzucht getrieben.
12 beholfen und beradten sin: mit Rat und Tat zur Seite stehen; s. FNHDW III 1344.
13 gäbner und genomner: gegenseitig versprochener.
14 jeder.
15 nur.
16 anführte; s. SI I 979.
17 bestätigen.
18 an imm selbs vest: an sich selbst unzweifelhaft.
19 Vielmehr.
20 Denn.
21 bekannt.
22 Streit.


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verbottnen graden weder gefründet noch gesippt gewest 23 ) b , darzu ouch darumb fürnemlich zamen-||130v kummen sind, das sy einandren beholfen und beradten sin, ye eins sich des anderen vernügen lassen, und kinder, so die gott gäbe, mitt einandren züchten wöllind (dann dorumb sind sy ouch offentlich by üch zur kuchen gangen, habend da offentlich vor dem diener gottes in angesicht gottes und der kylchen eeliche trüw und glouben einandren mitt mund und hand versprochen; sölichs ist ouch bestätet imm namen gott des vatters, Sons und heyligen geistes, da doch höher verbinden 24 , verpflichten und bestäten nitt ist; darüber habend sy jar und tag by einandren gewhonet nitt alls buben und huren 21 sunder alls eeren eelüt), darfür hat sy iederman gehept 26 . Dann man sy ouch anderer gstallt litt hätte lassen by einandren in einem christlichen volck wandlen und busen. Dorumb ist diser zwey menschen ce ein ordenliche, rächtmäßige ce. Dann söllt das nitt ein ee sin, die also zamenkummen, wie gehört ist, were doch die ordnung gottes nut, es wurde und were die gantz kirch betrogen und verfürt, trüw und glouben brächen, schatzte 27 man nit; es wurde ouch unzal arges hierus volgen: Welchs alles verständige wol ermässen mogend und könnend!

Das aber hie möchte yngeworffen werden, da werind in diser ee keine kinder, dann der mann unvermögenlich, etc., hatt disen bescheid 28 : Abraham und Sara hattend ouch lange iar keine kinder. 29 So ist noch vil deren eelüten, die keine kinder habend, ir ee aber ist nut des minder ein rächte ee. Der unvermöglichkeit halb des mans, ligt die noch imm span 30 , und ist noch nitt erhallten und dargebracht 31 , das er unvermöglich sye, so ist dem fürgäben 32 des wybs wenig mee ze glouben, diewyl sy imm ersten fürgäben unverschampt der frommen oberkeit die unwarheit fürtragen hat. Wenn imm aber glich also und dargebracht were, das der mann unvermögenlich, blipt dennoch das band der ee, das rächtlich zamen verbunden, ein rächt band und ein ||31r. ee, alls die mitt gäbner und genomner trüw vor der kilchen uffgericht und noch nie rächtlich uffgelöst ist!

Wenn nun in disem band der mangel befunden, also das das wyb gedäncken mögen, die pflicht wurde der unvermöglikeit halben in die harr 32 nitt beston mögen, wie sy aber guter hoffnung angefangen was, söllte das wyb (alls das vermeint klag uff den mann unvermöglikeit halben ze haben) c nitt selbs richter in diser iren eignen sach sin wöllen, noch sich in werender ee und pflicht zu einem andern man gethan haben, sunder sy söllte ir gegäbne

b Klammern ergänzt. -
c Klammern ergänzt.
23 in verbottnen graden weder gefründet noch gesippt gewest: in keinen verbotenen verwandtschaftlichen Verhältnis sen standen.
24 Verbindlichkeit; s. SI XXV 122.
25 nitt alls buben und huren: nicht wie sittenlose Menschen und Buhler.
26 gehalten.
27 büßte; s. SI VIII 1673ff.
28 Beantwortung.
29 Siehe Gen 16f.
30 ligt die noch imm span: ist noch strittig.
31 erhallten und dargebracht: bewiesen.
32 Aussage; s. SI II 90.
33 dem.
34 in die harr: auf die Dauer.


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und versprochne trüw eerlich amm mann gehallten, und der eeren gepflägen, für 35 die ordenlichen richter kert 36 , ir klag denselben fürgelegt und der schidung begärt, und nach erlangter schidung sich erst zu einem anderen man in die ee gethan haben, mitt welchem sy verhofft, seel und eer 37 zu behallten.

Diewyl sy aber den eeren nitt nachgestellt noch gehandlet 38 , nie kein offne klag vor den richteren fürtragen, und derhalben kein schidung von richteren ordenlich erlangt, so ist das band der ee, das einmal rächtlich und ordenlich, alls obgemeldet, zamengefügt, noch vest und unzerbrochen, und ist ein rächte ee zwüschen inen obglich der mann unvermögenlich were. Dann über das alles, das an imm 39 selbs klar gnug ist, lassend die rächte 40 umb der unvermögenliche willen zu die scheydung. Nun aber kan ein ding nitt gescheiden werden, das vor nitt durch ein band eins war. Dorumb, indem die rächte nachlassend 41 umb der unvermöglikeit wägen ein scheidung, bekenend sy 42 damitt, das ein band und ee zwüschen denen sye, da 43 der zweyen eins unvermöglich ist.

Für das ander ist uß dem ersten puncten und rächt geleyten grund güt ze ermässen, das, diewyl vilgedachter personen bywhonung ein ordenliche, rächtmässige ee ist, ouchd die vermischung des wybs mitt einem anderen man nitt nun ein hury, sunder ein warer eebruch ist. Hury ist die unküyschheit, die von ledigen personen, und da kein trüw und gloub brochen, begangen wirt. Dises wybs person aber ist nitt ledig gewest, ||31v da 44 sy sich mitt einem anderen vermischt hat, sunder gäbne eeliche trüw, die sy einmal dem man versprochen, hat noch geweret. Dann sy 45 durch das rächt und die richter von unvermöglikeit des mans nitt uffgehept und ledig 46 gesprochen ist, das sy iren lib einem andern vergonnen und gäben mögen.

Sankt Paulus sagt, 47 das durch die eeliche pflicht ein jedes eemensch dem andern, sinem eegemahel, sin lib dermaassen verfalle und verpflichte, das der lib des mans nitt des mans, sonder des wybs, hinwiderumb des wybs lib nitt des wybs, sunder des manns sye. Diewyl dann das band der ce, so zwüschen disen vilgedachten personen gestanden, weder gott noch die richter (by denen alein der gwallt ze scheiden stadt) uffgelöst habend, so ist es unwidersprächlich, das dises wyb sines eemans lib einem anderen trüwloßlich übergaben und deßhalb litt nun gehuret, sunder geebrächet hat und in die straff der eebrächer gefallen ist.

d In der Vorlage geht dein Wort ouch ein unnötig wiederholtes das voraus.
35 vor.
36 sich begeben; s. SI III 435.
37 seel und eer: Leben und Ehre; vgl. Grimm XV 2882 (unter lib).
38 den eeren litt nachgestellt noch gehandlet: sich nicht ehrenhaft benommen und keine Maßnahmen getroffen (hat).
39 sich.
40 Gesetze.
41 zulassen; s. SI III 1410.
42 Gemeint sind die Rechte.
43 wo.
44 als.
45 die eheliche Treue.
46 frei. -Bezogen auf die Frau.
47 1Kor 7, 4.


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Für das dritt, so ferr die unvermöglikeit alein zu klag und in ansprach kummen, wer mitt der schidung nitt ze ylen, sunder der artzten radt zu suchen, ob mitt der zyt sich die sachen endertend und gott disen mangel hinnäme 48 . Diewyl aber offner und bekanter eebruch yngefallen und der man sich von der eebrecherin gescheiden ze werden begärt, darzu nitt funden, das der man herliche 49 und wichtige ursach dem wyb zum eebruch gaben hat (dann sy sich billich der unvermöglikeit gegen man söllte vor der unthat und vor den richtern beklagt, und nitt selbs mutwillig sich einem andern mann usset der ee begaben haben) e und so dann ouch über das alles der herr 50 die schidung der ee imm unfall 51 des eebruchs nachlast, mögend dise zwei menschen mitt füg und rächt von einandren gescheiden werden.

[Ohne Unterschrift.]

[Ohne Adresse.]