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Name: Johann V. von Nassau Dillenburg,
zweiter Sohn Johann IV., geb. den 9. Novbr. 1455 zu Breda. Noch bei Lebzeiten seines Vaters schloß er 1472 mit seinem älteren Bruder Engelbert II. einen Erbvergleich, demzufolge er diesem die westlich vom Rhein gelegenen väterlichen Lande überließ, während ihm alle rechtsrheinischen Besitzungen,

nämlich Siegen und Dillenburg, Antheile an Löhnberg, Ellar und Hadamar, die Gemeinschaften Diez, Kirberg, Altweilnau, Wehrheim und Camberg, die Esterau, Nassau, der Einrich und Ems , ferner die jülichschen Herrschaften Kerpen und Lommersum, Lehen zu Nideggen und Düren, Zollgerechtsame zu Ehrenfels, Düsseldorf und Königsdorf und Einkünfte in der Grafschaft Mark zufielen. 1475 trat er nach dem am 8. Februar erfolgten Tode seines Vaters die Regierung an. Zu den vielen Gemeinschaften, in die er sich mit den verschiedensten Dynasten theilen mußte, fügte er eine neue hinzu, nämlich die über den Grund Seel- und Burbach mit den Grafen von Sayn, wozu vielfache Streitigkeiten wegen der im höchsten Grade verwickelten Gerichtshoheitsverhältnisse in diesen Gegenden führten. Den Ausgang der mannigfachen über diesen Gegenstand gepflogenen Verhandlungen (1542 ) hat er jedoch nicht mehr erlebt. Hingegen gelang es ihm vollkommen, die noch immer nicht stattgehabte Abfindung der Ansprüche seiner Cousine Ottilie Gräfin von Thierstein auf Diez durchzusetzen (1481 und 1510). Seine Landerwerbungen sind zahlreich und es würde zu weit führen, hier alle anzugeben. Eine besondere Erwähnung aber gebührt dem unter ihm seinen Anfang nehmenden langwierigen katzenelnbogenschen Erbfolgestreit. 1482 hatte J. sich vermählt mit Elisabeth, Tochter des Landgrafen Heinrich III. zu Hessen und der Anna, Erbtochter des Grafen Philipp von Katzenelnbogen. Diese Anna hatte nach dem Tode Heinrichs, nachdem ihr Sohn Wilhelm der Jüngere unter die Vormundschaft des Erzbischofs Hermann von Köln gekommen, auf die väterliche katzenelnbogensche Erbschaft zu Gunsten des Hauses Hessen Verzicht geleistet, welche Handlung den Bestimmungen der bei der Verlobung ihrer Tochter Elisabeth mit Johann von Nassau im J. 1471 aufgesetzten Eheberedung und eines von J. selbst im Jahre 1482 ausgestellten Verzichtes auf Elisabeths Erbe mit Ausnahme des mütterlichen Antheile zuwiderlief. Ja, Landgraf Wilhelm, der Bruder Elisabeths, ging sogar soweit, daß er diese katzenelnbogensche Erbschaft in eine zwischen Kursachsen und Kur-Brandenburg und Hessen eingegangene Erbeinigung mit ausnahm, während seine Schwestern Elisabeth und Mechthilde, Gemahlin des Herzogs Johann von Neve mit 50000 fl. abgefunden werden sollten, wogegen nunmehr 1488 Johann von Nassau im Namen seiner Gemahlin nach allen Seiten hin Protest ergehen ließ. Landgraf Wilhelm starb darauf 1500 ganz unvermuthet, ohne Leibeserben zu hinterlassen, worauf dann Elisabeth in ihre Rechte hätte eintreten müssen. In der That erhob sie auch Ansprüche auf alle nachgelassenen Lande ihres Bruders und ihr Ehemann J. nahm auch sofort den Titel eines Grafen von Katzelnbogen unter seine anderen auf, legte denselben aber, als dann die Verhandlungen mit den Erben Wilhelms aus dem Hause Hessen begannen, wieder ab. Am 24. Mai erging indessen ein beim Kaiser ausgewirktes Mandat gegen Landgraf Wilhelm den Mittleren, Vetter des verstorbenen

Wilhelm des Jüngeren, welches diesem ein Antasten der katzenelnbogenschen und nassauischen Gemeinschaften untersagte. J. empfing auch bereits von Jülich und der Abtei Prüm einzelne katzenelnbogensche Lehen. Unterdessen war Wilhelm der Mittlere in den Besitz der von seinem Vetter Wilhelm dem Jüngeren hinterlassenen hessischen und auch der katzenelnbogenschen Lande eingetreten. Alle Bemühungen Johanns, um zu seinem Rechte zu gelangen, blieben trotz mehrfacher gütlicher Verhandlungen — denn im Ernst und mit Gewalt die Angelegenheit mit dem mächtigen Hause Hessen zum Austrag zu bringen, konnte ihm nicht einfallen — fruchtlos, daher denn diese Frage im J. 1507 an das Reichskammergericht gedieh, wo sie erst nach vielen verdrußreichen und kostspieligen Bemühungen im J. 1557 zur Entscheidung gelangte. Wir führen ferner an die Fortdauer des schon zu Lebzeiten Johanns IV. begonnenen heinsbergischen Erbfolgestreites mit dem Hause Wied-Jsenburg , welchen durch einen Vergleich beizulegen es 1488 unserem Grafen gelang. Dann auch die Wiederaufnahme gewisser Ansprüche auf Cleve und Mark, wegen derer J. im Bunde mit dem aus anderen Gründen dazu geneigten Erzherzog Maximilian von Oesterreich den Herzog Johann von Cleve mit Krieg überzog (1485). Es kam jedoch nicht zu offenen Feindseligkeiten, und Vergleiche schlichteten auch hier die Mißhelligkeiten, nicht ohne für J. gewisse Vortheile in klingender Münze mit sich zu bringen. Genannt sei auch der Abschluß des sog. Bertramischen Vertrages, eines unter Vermittelung des Bertram von Nesselrode mit Kur-Trier zu Wege gebrachten Vergleiches wegen der Grenzen der Grafschaft Diez gegen die Trierischen Grafschaften Limburg und Molsberg (1494). — Besonderes Lob verdient die Fürsorge Johanns für die innere Verwaltung seiner Länder. Sie trat in Beziehung auf die Justizpflege zu Tage in der Errichtung eines Oberhofgerichtes zu Siegen, Welches seine Sitzungen auch abwechselnd zu Dillenburg hielt, und eines gleichen Institutes zu Hadamar, vorzüglich aber in dem Erlaß einer aus 81 Artikeln bestehenden Landesordnung (1498), woran sich mehrfache Polizeiverordnungen des verschiedenartigsten Inhaltes schlossen. Für Hebung des Bergbaues, sowie des Eisenhütten und Hammerbetriebes. der besonders im Siegener Lande schon damals lebhaft im Schwunge war, zeigte J. sich bemüht durch den Erlaß einer Bergordnung, nicht minder für den Aufschwung der Gewerbthätigkeit durch Ertheilung zahlreicher Zunftbriefe. Einer besonders fördernden Theilnahme erfreuten sich unter ihm die Städte Herborn und Siegen. J. besaß einen streng religiösen Sinn ganz im Stile jener Zeit. Dafür zeugen die Errichtung eines Franziskanerklosters zu Siegen (1488) und eine Pilgerfahrt nach dem heiligen Lande (1484), während die freigebige Fundation der Kirche zu Hadamar (1481) und die Errichtung einer Pfarrkirche zu Dillenburg (1490-1499) mit einer Art geistlichen Stifts dabei einen mehr praktischen Zweck verfolgten, was man auch von dem Erlaß einer Kirchen und Schulordnung im J. 1511 behaupten darf. Für die Reichsgeschichte kommt J. wenig in Betracht, wenn er auch 1486 auf dem Reichstag zu Frankfurt und bei der Kaiserkrönung Maximilians und 1505 auf dem Kölner Reichstage persönlich anwesend erscheint, wenn er auch ferner von Maximilian zum Statthalter in Limburg (1488) und zum kaiserlichen Rath (1505) ernannt Wird. Seine Verbindung mit dem Kaiserhause ist mehr eine persönliche, eine durch das Verhältniß seines Bruders Engelbert zum Hause Oesterreich-Burgund bedingte. Diesen rein persönlichen Beziehungen entsprang wol auch die hülfeleistung, die er dem zu Brügge in der Gefangenschaft befindlichen Maximilian im J. 1488 gewährt haben soll, wenn anders die Quelle, welche diese Nachricht giebt, lauter ist. Die hauptsächliche Thätigkeit dieses wohlwollenden, pflichtbewußten Mannes war und blieb seinen eigenen Landen zugewendet. J. starb am 80. Juli 1516 zu Siegen und

hinterließ zwei Söhne, Heinrich III. und Wilhelm (den Reichen), welche schon zu Lebzeiten des Vaters nach dem Tode Engelberts II. Theilung der Bei sitzungen des Hauses Nassau Ottonischer Linie 1504 und 1509 in der Weise vereinbart hatten, daß Heinrich wie einst Engelbert die niederländischen, Wilhelm wie sein Vater die deutschen Territorien erhalten sollte.J. Arnoldi, Gesch. d. Oran. Nass. Länder. G. Münch, Gesch. d. Hauses Nassau-Oranien. C. H. v. Rauschard, Nass. Geschlechtstafel d. Otton. Stammes, Mscr.

Joachim.