Name: Johann I. von Nassau-Dillenburg,
| Sohn Otto's II., geb. c. 1840.
Er stand von dem Tode seines Vaters (1351) an bis 1362 unter der Vormundschaft
seiner klugen und energischen Mutter Adelheid von Vianden, welche
bemüht war, die ihr und ihrem Sohne vererbten zahlreichen Fehden mit den landsässigen
Adelsgeschlechtern, den mächtigen Bicken, Walderdorf und Haiger, nach und
nach beizulegen, obschon sie es selbst ein oder das andere Mal nicht verschmähte, den
ihr aufgezwungenen Fehdehandschuh zu ergreifen. |
Andererseits löste aber auch diese
vortreffliche Frau viele von ihrem Manne eingegangene Pfandschaftsverhältnisse.
3. selbst bewegte. sich sein ganzes Leben hindurch in zahlreichen Fehden. Der
ritterliche Sinn jener Zeit schuf bekanntlich eine bunte Menge von Einungen
und Bündnissen mit zum Theil recht sonderbaren Namen. Solchen Verbindungen
blieb J. nicht fern und selbst als Mitbegründer erscheint er wol, zum Mindesten
aber als reges Mitglied bei dem Sternerbunde , den Minnebündenern, dem
Löwenorden und der Gesellschaft mit den Hörnern , allezeit fertig zu Streit und
ritterlichem Kampf. In einer dieser Fehden gegen die Westerburger gerieth J.
in Gefangenschaft, aus der sich zu lösen es ihm ein schweres Stück Geld kostete.
Die schlimmsten Verwickelungen brachte das nachbarliche Verhältniß zu den Landgrafen
von Hessen, wobei es sich zumeist um Lehnsherrlichkeit über Driedorf und
Jtter , die Burg Hermannstein u. A. mehr handelte, nicht ohne daß auch der
Erzbischof von Mainz und dessen Vasallen, zur damaligen Zeit erbitterte Feinde
der Landgrafen, ihre Hände mit im Spiele rührten. Nach einer andern Seite
hin erwuchsen dem Grafen J. Zwistigkeiten mit Gottfried von Loen Heinsberg wegen
Ansprüchen auf Heinsberg und Blankenberg, von der Großmutter Adelheid, Gemahlin
Heinrich J. von Nassau-Dillenburg, herrührend. Dieselben führten zu genügender
Befriedigung durch Zusicherungen von Geldzahlungen (1363, 1374). Anzugeben
ist ferner die im J. 1892 ausgebrochene Fehde mit Graf Johann von Sayn-Wittgenstein
wegen der Lehnshoheit über die Grafschaft Wittgenstein, welche der
Nassauer siegreich behauptete. Durch gewisse Verbindungen mit dem Hause
Luxemburg erwarb 8. 1369 von dem Reichsvicar Wenzel von Böhmen und
von Neuem 1379 von demselben als König die Grafschaft Arnsberg als ein
Reichslehen. Hierin zwar wurde er von Kur Köln bestritten, so daß eine factische
Besitzergreifung nicht erfolgt ist, aber soviel gewann er dadurch, daß Köln
aus der lästigen Gemeinschaft über Siegen so gut wie hinausgedrängt wurde
(1381-1404). Gewisse Zwistigkeiten mit den Grafen von Solms wegen Greifenstein
führten schließlich zum Ankauf dieser Herrschaft von dem Grafen Engelbrecht
von Sayn-Wittgenstein mit lehnsherrlicher Einwilligung des Bischofs von
Worms (1395); doch kam es vorerst auch hier noch zu keiner wirklichen Besitzergreifung.
Gebietserweiterungen gewann J. durch den Hadamarischen Erbstreit
(Fehden mit Graf Ruprecht von Nassau Sonnenberg und den Grafen Diether
und Johann von Katzenelnbogen, 1374-1394); sein Besitz erfuhr dadurch einen
Zuwachs durch Theile des Gerichtes Ellar und der Herrschaft Hadamar, die
Gemeinschaft an Laurenburg, Antheil an der Esterau mit den Vogteien Isselbach,
Weidenhahn und Giershausen, den Hadamarischen Theil der Gemeinschaft
Nassau und die halbe Vogtei Ems mit dem Rechte der Einlösung der anderen
Hälfte. Durch Vermählung seines Sohnes Adolf mit Jutta, Erbtochter des
Grafen Gerhard von Diez brachte er nicht nur sofort (1376) Theile dieser
reichen Grafschaft an sich, sondern legte überhaupt den Grund zur späteren Erwerbung
der ganzen Erbschaft Gerhards für den Ottonischen Zweig des nassauischen
Hauses. Noch in den letzten Lebensjahren hatte er mannigfache Streitigkeiten
mit Hessen, den Grafen von Katzenelnbogen und Solms und denen
von Breidenbach. Sein vielbewegtes Leben endigte er 1416 , vermuthlich am
4. Septbr. Vermählt war er (bis 1409) gewesen mit Margaretha v. d. Mark.
Aus dieser Ehe stammen Johanns Söhne Adolf, Johann , Engelbert und
Johann III., welche noch bei Lebzeiten des Vaters (1409) sich über eine gemeinsame
Fortführung der Regierung geeinigt hatten und nach dessen Ableben
dieselbe auch durchsetzten, bis 1425 und 1427 gewisse Theilungen (sog. Mutschierungen)
sich als nothwendig herausstellten.C. H. v. Rauschard, Nass. Geschlechtstafel des Otton. Stammes, 1789,
Mscr. J. Arnoldi, Gesch. d. Oran. Nass. Länder, Bd. 1, 1299. E. Münch,
Gesch. d. hauses Nassau Oranien, Bd. 2, 1832.
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