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Name: Johann I. von Nassau-Dillenburg,
Sohn Otto's II., geb. c. 1840. Er stand von dem Tode seines Vaters (1351) an bis 1362 unter der Vormundschaft seiner klugen und energischen Mutter Adelheid von Vianden, welche bemüht war, die ihr und ihrem Sohne vererbten zahlreichen Fehden mit den landsässigen Adelsgeschlechtern, den mächtigen Bicken, Walderdorf und Haiger, nach und nach beizulegen, obschon sie es selbst ein oder das andere Mal nicht verschmähte, den ihr aufgezwungenen Fehdehandschuh zu ergreifen.

Andererseits löste aber auch diese vortreffliche Frau viele von ihrem Manne eingegangene Pfandschaftsverhältnisse. 3. selbst bewegte. sich sein ganzes Leben hindurch in zahlreichen Fehden. Der ritterliche Sinn jener Zeit schuf bekanntlich eine bunte Menge von Einungen und Bündnissen mit zum Theil recht sonderbaren Namen. Solchen Verbindungen blieb J. nicht fern und selbst als Mitbegründer erscheint er wol, zum Mindesten aber als reges Mitglied bei dem Sternerbunde , den Minnebündenern, dem Löwenorden und der Gesellschaft mit den Hörnern , allezeit fertig zu Streit und

ritterlichem Kampf. In einer dieser Fehden gegen die Westerburger gerieth J. in Gefangenschaft, aus der sich zu lösen es ihm ein schweres Stück Geld kostete. Die schlimmsten Verwickelungen brachte das nachbarliche Verhältniß zu den Landgrafen von Hessen, wobei es sich zumeist um Lehnsherrlichkeit über Driedorf und Jtter , die Burg Hermannstein u. A. mehr handelte, nicht ohne daß auch der Erzbischof von Mainz und dessen Vasallen, zur damaligen Zeit erbitterte Feinde der Landgrafen, ihre Hände mit im Spiele rührten. Nach einer andern Seite hin erwuchsen dem Grafen J. Zwistigkeiten mit Gottfried von Loen Heinsberg wegen Ansprüchen auf Heinsberg und Blankenberg, von der Großmutter Adelheid, Gemahlin Heinrich J. von Nassau-Dillenburg, herrührend. Dieselben führten zu genügender Befriedigung durch Zusicherungen von Geldzahlungen (1363, 1374). Anzugeben ist ferner die im J. 1892 ausgebrochene Fehde mit Graf Johann von Sayn-Wittgenstein wegen der Lehnshoheit über die Grafschaft Wittgenstein, welche der Nassauer siegreich behauptete. Durch gewisse Verbindungen mit dem Hause Luxemburg erwarb 8. 1369 von dem Reichsvicar Wenzel von Böhmen und von Neuem 1379 von demselben als König die Grafschaft Arnsberg als ein Reichslehen. Hierin zwar wurde er von Kur Köln bestritten, so daß eine factische Besitzergreifung nicht erfolgt ist, aber soviel gewann er dadurch, daß Köln aus der lästigen Gemeinschaft über Siegen so gut wie hinausgedrängt wurde (1381-1404). Gewisse Zwistigkeiten mit den Grafen von Solms wegen Greifenstein führten schließlich zum Ankauf dieser Herrschaft von dem Grafen Engelbrecht von Sayn-Wittgenstein mit lehnsherrlicher Einwilligung des Bischofs von Worms (1395); doch kam es vorerst auch hier noch zu keiner wirklichen Besitzergreifung. Gebietserweiterungen gewann J. durch den Hadamarischen Erbstreit (Fehden mit Graf Ruprecht von Nassau Sonnenberg und den Grafen Diether und Johann von Katzenelnbogen, 1374-1394); sein Besitz erfuhr dadurch einen Zuwachs durch Theile des Gerichtes Ellar und der Herrschaft Hadamar, die Gemeinschaft an Laurenburg, Antheil an der Esterau mit den Vogteien Isselbach, Weidenhahn und Giershausen, den Hadamarischen Theil der Gemeinschaft Nassau und die halbe Vogtei Ems mit dem Rechte der Einlösung der anderen Hälfte. Durch Vermählung seines Sohnes Adolf mit Jutta, Erbtochter des Grafen Gerhard von Diez brachte er nicht nur sofort (1376) Theile dieser reichen Grafschaft an sich, sondern legte überhaupt den Grund zur späteren Erwerbung der ganzen Erbschaft Gerhards für den Ottonischen Zweig des nassauischen Hauses. Noch in den letzten Lebensjahren hatte er mannigfache Streitigkeiten mit Hessen, den Grafen von Katzenelnbogen und Solms und denen von Breidenbach. Sein vielbewegtes Leben endigte er 1416 , vermuthlich am 4. Septbr. Vermählt war er (bis 1409) gewesen mit Margaretha v. d. Mark. Aus dieser Ehe stammen Johanns Söhne Adolf, Johann , Engelbert und Johann III., welche noch bei Lebzeiten des Vaters (1409) sich über eine gemeinsame Fortführung der Regierung geeinigt hatten und nach dessen Ableben dieselbe auch durchsetzten, bis 1425 und 1427 gewisse Theilungen (sog. Mutschierungen) sich als nothwendig herausstellten.C. H. v. Rauschard, Nass. Geschlechtstafel des Otton. Stammes, 1789, Mscr. J. Arnoldi, Gesch. d. Oran. Nass. Länder, Bd. 1, 1299. E. Münch, Gesch. d. hauses Nassau Oranien, Bd. 2, 1832.

Joachim.