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Kapitel 

Schweizerisches

Sagenbuch.


Nach

müdlichen Ueberlieferungen, Chroniken und andern gedrukten and handschriftlichen Quellen herabgegeben


und mit

erläuternden Anmerkungen begleitet von


C. Kohlrusch.

Leipzig,

Rob. Hoffnann

1854.


25. Strafe nachlässiger Hirten.


A. Henne, Schweiz. Merkur, Jahrgang 1832, Heft V. S. 19.

Wer ein Stück Vieh liederlich todtfallen läßt, muß es, sobald er stirbt, die Fluh, die es hinabstürzte, bis er erlöst wird hinauftragen. Einen solchen hörte man oft, wie er hinankeuchte, bis es von oben wieder hinunter fiel, worauf er gräßlich lachte und seine Arbeit von Neuem begann.

Vgl. S. 185 —187. A. Henne erklärt den Aberglauben obiger Sage durch das in den Alpen so häufig vorkommende Unglück, was durch Fallen geschieht, und führt für den wohlthätigen Einfluß, welchen er auf die einfachen Gemüther der Hirten mache, folgendes Beispiel an: Zu Medens ob Mels sei einst ein Knecht zum Vater seiner Mutter gekommen und habe denselben voller Gewissensbisse gefragt, ob er ihm wohl verzeihe ? er habe ihm in der Alp Medems ein Roß verliedericht, daß es ein Bein gebrochen. Nur die erlangte Begnadigung habe den reuigen Sünder beruhigen können.
Copyright: arpa, 2015.

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