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Kapitel 

Schweizerisches

Sagenbuch.


Nach

müdlichen Ueberlieferungen, Chroniken und andern gedrukten and handschriftlichen Quellen herabgegeben


und mit

erläuternden Anmerkungen begleitet von


C. Kohlrusch.

Leipzig,

Rob. Hoffnann

1854.


42. Wie die Grindelwalder in den Bess der Scheil deckalp kamen oder bestrafter Meineid.


I. R. Wyß, Reise in das berner Oberland. IL Abtheil. S. 640.

Die Hasler und Grindelwalder lebten einst über den Besitz eines Landstrichs im Streit. Unrechtlicherweise wußten die letztern sich aber durch eine List in Besitz desselben zu setzen. einer von ihnen mußte seine Schuhe mit Erde von ihrem eigenthümlichen Boden füllen und so ausgerastet, auf dem streitigen Lande stehend, den Eid leisten: "er stehe auf grindelwaldisehem Boden, er würde sonst nicht den Milchschöpfen auf dem Kopfe haben, wenn er nicht daheim wäret

Dieser hinterlistige Eid aber läßt dem, der ihn geleistet, keine Ruhe im Grabe und oft will man ihn verkehrt auf einem Rosse sitzend unter Wehklagen bis an das Zwirgi hinab gegen Meyringen zu herumreiten gesehen haben. Ein Hasler soll sogar noch bei Mannsdenken mit ihm handgemein geworden sein.

Eine ganz ähnliche Sage, wie obige, erzählt man sich am züricher See, die sich an das sogenannte "heilige Stüdli bindet, einen hölzernen Kreuzstamm in der Nähe seines Ufers auf einem Hügel, an dessen Fuß der Wampisbach vorüberfließt. Zwei Brüder brachten hier eine arme Wittwe um ihr Eigenthum, indem sie den Schwur ablegten: "Dasselbe gehöre ihnen an, so wahr ihr Richter und Schöpfer über ihnen sei!" Beide hatten ihre Kämme, die man in der alten züricher Volkssprache vom Zurichten, Ordnen der Haare, Richter nannte, und ihren Suppenschöpfer in ihren Mützen verborgen. Ein Blitzstrahl aus blauem Himmel traf aber die Meineidigen, der sie bei lebendigem Leibe verbrannte und noch heute irren ihre Geister auf jenem Hügel ruhelos umher.
Copyright: arpa, 2015.

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