Name: v. Arnim: Vorname: Friedrich Wilhelm Karl v. A.,
| geb. in Preuß.-Minden
21. Aug. 1786, † zu Gerswalde 3. Mai 1852: zweiter Sohn des Regierungs-Präsidenten
Karl Ludolph Bernhard v. |
A. auf Gerswalde in der Uckermark,
dem jetzt ältesten Stammgute in der Arnim'schen Familie, das 1437 in den Besitz
der Arnim's gekommen ist. Aus dem Hause Gerswalde stammen die alte und junge
Boytzenburger Linie; jene 1648 ausgestorben mit Karl Ludwig, dem Neffen des Feldmarschalls
Hans Georg (s. d.). Friedrich v. A. besuchte das Joachimsthalsche Gymnasium
in Berlin, studirte Jura und Cameralia in Halle, mußte dann als westphälischer
Unterthan in westphälische Dienste treten, ging in diplomatischen Sendungen
nach Paris und Petersburg, wo er als Legationssecretär bis 1811 blieb, wurde
später preußischer Officier und Adjutant des Generals von Thielemann, und kam
mit demselben nach Paris und Nantes. Nach dem Frieden ins uckermärkische Kreis
directorium gewählt, wurde er darauf Landrath des Templiner Kreises, wesen
er während 12 Jahren so vortrefflich verwaltete , daß die Regierung ihn 1831
als Polizei-Präsidenten nach Berlin berief. Seine energische, durchaus gerade
und im besten Sinne volksthümliche Thätigkeit, verbunden mit gewinnendster
Freundlichkeit machte ihn bei der Bürgerschaft sehr beliebt, wurde indessen nicht
um durch Rathlosigkeit dritter beim ersten Erscheinen der Cholera in Berlin sehr
erschwert, sondern auch von hochstehenden Personen, welche ihren Einfluß für
selbstsüchtige Zwecke mißbrauchen wollten, durchkreuzt. Da es ihm nicht gelang,
die Befugniß zum Immediat-Vortrage an den König zu erreichen, so gab er
seine Entlassung. Persönliche Genugthuung wurde ihm durch ein Allerhöchstes
Cabinetsschreiben vom 2. Januar 1832 , und auch sonst von vielen Seiten.
Trotz mancher Bitten blieb er bei seinem Beschluß, den Staatsdienst zu verlassen,
wies auch später alle Aufforderungen, in das öffentliche Leben wieder einzutreten,
von sich ab. Er lebte seitdem in segensreicher Wirksamkeit auf Gerswalde.
Aus zwei Ehen mehrere Kinder hinterlassend, hatte er nur einen Sohn
erster Ehe als Nachfolger im Grundbesitz.
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